ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. ALLGEMEINES

Der Umfang der Lieferung richtet sich nach der Grundlage des Produktangebotes der Sascotec GmbH bzw. des individuellen Auftragsschreibens. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen gelten nur, wenn sie von der Firma in einem an den Auftraggeber gerichteten Schreiben bestätigt werden. Das Gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstandes. Alle Abbildungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und sonstigem Werbematerial über Leistungen, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind nur als annähernde Angaben ohne Verbindlichkeit zu betrachten. Ein Vertrag kommt erst mit der Bestätigung der Sascotec GmbH beim Käufer zustande. Alle Angebote stehen unter Vorbehalt. Ansprüche gegen die Firma – gleich aus welchem Rechtsgrund – dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Sascotec GmbH abgetreten werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sind nach Wahl des Verkäufers der Sitz der Gesellschaft oder der allgemeine Gerichtsstand der Sascotec GmbH. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und anderen Urkunden, die außerhalb dieses Ortes zahlbar sind. Die Versandkostenübernahme des Kaufgegenstandes erfolgt stets durch den Auftraggeber, die Verladung muss beim Einsatzort sichergestellt werden. Anfallende Kosten für die Verladung werden ebenfalls vom Auftraggeber übernommen.

Der Auftragnehmer und der Auftraggeber erhalten das Recht den Kaufgegenstand im Sinne einer Referenz öffentlich angeben zu dürfen. Bild- und Textrechte aller kommunizierten Medien, Berichte, Ausarbeitungen etc. erhalten Auftraggeber wie Auftragnehmer zur uneingeschränkten Nutzung, sofern keine rufschädigende Wirkung erzielt wird.

II. VORLEISTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber verpflichtet sich im Vorfeld, die aus dem zugehörigen Angebot und den Auftragsunterlagen Sascotecs entstehenden Montagekosten für die erworbenen Produkte zu übernehmen. Die aus der Bedienungsanleitung hervorgehenden Arbeitsschritte und sonstigen Erfordernisse der Installation und Inbetriebnahme für das jeweilige Produkt sind seitens des Kunden verbindlich zu beachten und durchzuführen.

Alle notwendigen Vorarbeiten sind seitens des Auftraggebers vor Beginn der Montage- und Installationsarbeiten nach Vorgabe Sascotecs durchzuführen. Die Kosten etwaiger, seitens Sascotec nicht verschuldeter Verzögerungen trägt der Auftraggeber.

Nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform und sind durch beide Vertragsparteien zu genehmigen.

III. PREISE

Die Preise ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Angebot Sascotecs.

Weitere notwendige Aufwendungen über das jeweilige Angebot hinaus werden nach Vereinbarung beider Vertragsparteien gesondert abgerechnet.

Die Monteure Sascotecs haben das Anrecht auf eine angemessene Unterkunft und Verpflegung am Montageort. Alle anfallenden Reise- und Verpflegungskosten werden vom Auftraggeber übernommen. Als Berechnungsbasis gilt das Bundesreisekostengesetz.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Der Kaufpreis ist vollständig vor der Anlieferung und Montage des Produktes zu zahlen. Niedrigere Anzahlungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Sascotec-Geschäftsleitung. Die Rechnungssumme ist spätestens 7 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, oder wenn Sascotec nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist Sascotec berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

Gegen die Ansprüche Sascotecs kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

Die Firma Sascotec bestimmt, auf welche Verbindlichkeiten des Käufers die Zahlungsleistungen verrechnet werden. Mangels einer solchen Bestimmung wird zunächst die fällige Verbindlichkeit, bei gleicher Fälligkeit die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld des Käufers verhältnismäßig getilgt, wobei alle Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf den Kaufpreis angerechnet werden.

Zahlungen an nicht beauftragte Vermittler oder Vertreter gehen auf Gefahr des Käufers.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

Sascotec behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für Sascotec dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 Prozent, so ist Sascotec auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Sascotec zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe der Liefergegenstände verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch Sascotec gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Des Weiteren ist bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Sascotec berechtigt, das Produkt bzw. den Liefergegenstand stillzulegen oder unbrauchbar zu machen. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber Sascotec Zugang zu gewähren.

Sascotec ist berechtigt, den Liefergegenstand bei Zahlungsverzug auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Als Zusatzbedingung zum Mietkauf-Vertrag mit Finanzierung bei einem Mietkauf-Vertrag bzw. Leasing-Vertrag zwischen Sascotec, dem Käufer und einer Bank oder anderen Institutionen, überträgt der Käufer sein Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung gegenüber der Bank oder anderen Institutionen unwiderruflich an Sascotec bis zur vollständigen Zahlung der Anzahlung, der auf den Kaufgegenstand zu leistenden gesamten Mehrwertsteuer und weiterer Forderungen an Sascotec, die diese Übertragung des Anwartschaftsrechts annimmt. Weiterhin tritt der Käufer sämtliche Ansprüche auf Eigentumsübertragung des Kaufgegenstandes bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Sascotecs an diese ab, die diese Abtretung annimmt. Mit der Erfüllung sämtlicher Ansprüche geht das Anwartschaftsrecht bzw. das Eigentum an dem Kaufgegenstand auf den Käufer über.

VI. ZAHLUNGSVERZUG

Sascotec ist berechtigt, ab der Produktlieferung bzw. laut Zahlungsbedingungen die Zahlungssumme mittels Rechnung zu verlangen. Kommt der Käufer seinen Zahlungen nicht nach

  • geht infolge seines Verhaltens Sascotec eine der im Versicherungsschein vorgesehene Mitteilung des Versicherers zu,
  • stellt er seine Zahlungen ein oder beantragt er über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren,
  • verlegt er seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder
  • geht der Firma eine ungünstige Auskunft zu,

so wird die gesamte Restschuld fällig.

Eine Auskunft ist insbesondere dann ungünstig, wenn sie ergibt, dass der Käufer im Geschäftsverkehr Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß erfüllt hat. Evtl. gewährte Rabatte oder Nachlässe sind dann hinfällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an den Kaufgegenständen und Sascotec ist berechtigt, die Kaufgegenstände unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts nach Mahnung herauszuholen oder stillzulegen. Der Käufer verzichtet in diesem Falle auf die Einrede der verbotenen Eigenmacht. Die Zurücknahme der Kaufgegenstände durch Sascotec gilt nicht als Rücktritt von den jeweiligen Kaufverträgen. Sascotec ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers, die wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstände nebst Zubehör durch freihändige Verkäufe auf Rechnung und Gefahr des Käufers bestmöglich zu verwerten. Der Erlös, nach Abzug der Kosten, wird dem Auftraggeber auf seine Restschuld gutgeschrieben; ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt. Wahlweise ist Sascotec auch berechtigt, den Zeitwert des Kaufgegenstandes durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen und auf der Grundlage des zu erstellenden Gutachtens mit dem Käufer abzurechnen. Alle durch die Wiederinbesitznahme von Kaufgegenständen entstehenden Kosten trägt der Käufer. Restschuld im Sinne dieser Bestimmungen ist jede nicht beglichene Forderung Sascotecs gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob sie nur aus dem nicht erfüllten Vertrag herrührt oder nicht.

Kommt im Falle eines Abzahlungsgeschäfts ein Käufer, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, mit zwei aufeinander folgenden Ratenzahlungen ganz oder zum Teil in Verzug und beträgt die Summe, mit deren Zahlung er in Verzug gerät, mindestens den zehnten Teil des Kaufpreises des Kaufgegenstands, so wird der gesamte Restkaufpreis fällig. Sascotec ist jedoch berechtigt, bei Verzug auch schon einer Abzahlungsrate, vom Vertrag zurückzutreten.

Gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt und aufgrund des Zahlungsverzugs kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass er den Kaufgegenstand aus irgendwelchen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes, benötigt.

VII. RECHTE DES AUFTRAGGEBERS AUF RÜCKTRITT ODER MINDERUNG SOWIE SONSTIGE HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS.

Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Sascotec die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen Sascotecs. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Liegt Lieferverzug von mehr als einem Jahr vor, und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer (Sascotec) eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn Sascotec eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihr zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch Sascotec.

Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

  • bei grobem Verschulden
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
  • beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern,
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit Sascotec schriftlich garantiert hat.

Auf Hinweise und Produktbeschreibungen, insbesondere solcher in der jeweiligen Bedienungsanleitung, ist zwingend zu achten. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadenersatz ausgeschlossen.

VIII. ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN

Die Übernahme erfolgt durch die Lieferung des Produktgegenstandes oder durch die Beendigung der Installationsarbeiten.

IX. HAFTUNG FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG

Da es sich bei den Produkten Sascotecs größtenteils um technische Geräte handelt, sind technische Fehler trotz höchster Qualitätskontrolle dennoch möglich. Die Anspruchszeit auf einen Sachmangel beginnt ab Lieferung des Produktes, auch bei Teillieferung. Für die Aufrechterhaltung der Gewährleistung sind regelmäßige Wartungen der Produkte erforderlich.

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von Sascotec nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist Sascotec unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren innerhalb von 12 Monaten bei Gewerbetreibenden und nach 24 Monaten bei Privatkunden. Sie enden jedoch vorzeitig, wenn seit Bereitstellung des Produkts beim Kunden 24 Monate vergangen sind oder die Maschine mehr als 2000 Betriebsstunden geleistet hat. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Bestandteile für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Gewährleistung für Gebrauchtgeräte wird für Gewerbetreibende ausgeschlossen und bei Endverbrauchern auf 12 Monate beschränkt. Ersetzte Teile werden Eigentum von Sascotec.

Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Verschleißteile unterliegen nicht der Gewährleistung.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung.
  • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte.
  • Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstands, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen.
  • Bei nicht dem Zweck angepasster Beanspruchung sowie
  • der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

Zur Vornahme aller Sascotec nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit Sascotec die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben – ansonsten ist Sascotec von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen Sascotec sofort zu verständigen ist, oder wenn Sascotec mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Sascotec angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Sascotec, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritte unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung seitens Sascotec, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von Sascotec für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur

  • bei grobem Verschulden,
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
  • beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern,
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer schriftlich garantiert hat.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird Sascotec im Inland ihre Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird Sascotec entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für Sascotec nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch Sascotec zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

IX. RÜCKGABE VON ERSATZTEILEN

Nur als rückgabefähig gekennzeichnete Ersatzteile mit einem Warenwert größer 50,00 € netto sind zu einer Wiedereinlagerungsgebühr von 30 Prozent im originalverpackten Zustand innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung rückgabefähig. Spezialanfertigungen und Sonderbestellungen sind nicht rückgabefähig.

X. SONSTIGE HAFTUNG DER FIRMA SASCOTEC

Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

  • bei grobem Verschulden,
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
  • beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Sascotec kann nicht auf Schadensersatz/ Gewinnausfall verklagt werden, falls ein technischer Defekt, der nicht auf die Anlage selbst zurückzuführen ist oder ein externer technischer Defekt die Anlage unbrauchbar macht oder Sascotec bei Zahlungsverzug das Produkt stilllegt.

XI. HAFTUNG FÜR NEBENPFLICHTEN

Wenn durch Verschulden von Sascotec der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern VII und IX entsprechend.

Die Angaben von Lieferzeiten in den Auftragsunterlagen sind als Richtwerte zu sehen, da SI selbst gleichfalls von Zulieferern abhängig ist und auf marktgebundene Lieferengpässe keinen Einfluss hat. Bei Lieferverzug seitens SI können daher keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

XII. WARTUNGSSERVICE

Die Wartung des Kaufgegenstandes erfolgt in regelmäßigen Intervallen. Bei Abschlüssen mit lebenslanger Garantie erfolgt die Wartung durch das Fachpersonal Sascotecs durch den Servicevertrag. Die Kosten von Austauschteilen, die auf Grund von Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung ausgetauscht werden müssen, trägt der Auftraggeber. Die Servicekosten sind weiterhin detailliert im Servicevertrag aufgeführt.

XIII. SONSTIGES – Produktline Sascotec

Zu Unterweisungszwecken, Inbetriebnahme nach einer Reparatur oder einer Wartung kann Sascotec beim Auftraggeber ein Pferd zur Anlagendemonstration verlangen. Bei Verweigerung der Bereitstellung eines Pferdes kann Sascotec die Weiternutzung der Anlagen untersagen, da deren Betriebsbereitschaft und -sicherheit anderweitig nicht zu erweisen ist. Die Verantwortung zur Nutzung der Produkte von Sascotec trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die Produkte Sascotecs ausschließlich und permanent von einer unterwiesenen Aufsichtsperson bedient werden. Die Produkte der Produktlinie Sascotec sind ausschließlich für Pferde zu nutzen. Insbesondere sind Kleintiere wie auch Kinder von den Produkten fernzuhalten und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Auch Personen mit einer Behinderung, geistig wie körperlich (z. B. mit Herzschrittmacher) sind von den Produkten fernzuhalten. Es liegt im Ermessen des Auftraggebers zu entscheiden, welches Pferd für den Einsatz von Produkten von Sascotec geeignet ist und welches nicht. Bei sehr jungen und sehr schreckhaften Pferden rät Sascotec von der Benutzung ab. Bei nicht sachgemäßem Gebrauch wird keine Haftung für Mensch und Tier übernommen.

XIV. GERICHTSSTAND

Für sämtliche Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien ausdrücklich das Amtsgericht Osnabrück.

XV. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

XVI. SCHLUSSBESTIMMUNG

Die vorstehenden Bedingungen gelten unabhängig davon, ob das Vertragsangebot von Sascotec oder von dem Käufer ausgeht.

Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten Sascotec nicht. Für Sascotec werden diese nur verbindlich, wenn sie von Sascotec ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab 1. Mai 2020 mit den vom Gesetzgeber unabdingbaren Einschränkungen. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Über Preise und Inhalt der Auftragsunterlagen ist von Auftraggeber und Sascotec Stillschweigen zu bewahren.